KATZE GEFUNDEN?
was ist zu tun und wann kontaktiere ich wen?
1. Katze sieht krank oder verletzt aus (Notfall)
Umgehend Ordnungsamt oder Polizei kontaktieren.
Wenn ungefährlich, Tier selbst sichern und zur Tierarztpraxis bringen.
Entscheidend ist der Rechnungsvermerk: unaufschiebbare tierärztliche Notfallversorgung.
Meldung sofort und schriftlich an Ordnungsamt oder das beauftragte Tierheim.
Meldung unverzüglich beim Ordnungsamt oder dem beauftragten Tierheim erforderlich,
Das Recht aus Rückforderung durch den Besitzers besteht für 6 Monate.
auf Tätowierung oder Chip kontrollieren lassen.
Versäumnis: Keine Meldung kann als Fundunterschlagung gewertet werden.
Auf Kennzeichnung überprüfen und als Fundtier melden.
Empfohlenes Vorgehen: Kastrieren, kennzeichnen, bei Fundgemeinde registrieren,
am Fundort zurücksetzen und weiter versorgen.
Definition „Fundtier“
Ein Fundtier ist ein Tier, das besitzer- aber nicht herrenlos ist.
Ein Haustier ist kein Wildtier und kann damit auch nie herrenlos sein. Es war irgendwann einmal in der Obhut eines Menschen.
Ein Haustier kann jedoch „besitzerlos“ sein, wenn es keinen Besitzer hat.
Den Besitz eines Haustieren kann man nicht aufgeben, indem man sich nicht mehr um das Tier kümmert. Zur Erinnerung der Wortlaut von § 3 Absatz 3 Tierschutzgesetz:
Es ist verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen. Link>>Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Definition „herrenlos“
Kraft Gesetzes „herrenlos“ sind wilde Tiere (d. h. Tiere wildlebender Arten), solange sie sich in Freiheit befinden oder wenn sie nach einem vorangegangenen Gewahrsam wieder endgültig in Freiheit sind (§ 960 Abs. 1 und 2 BGB). Oder ausgesetzte Tier nennt man auch (Herrenlos) was aber nicht richtig ist, die richtige Bezeichnung hierfür ist besitzerlos.
Ein verwilderte/r Katze/Kater ohne feststellbaren Besitzer unterliegt dem Fundrecht. Er/Sie ist nicht als herrenlos zu behandeln, weil die Aufgabe des Eigentums durch Besitzaufgabe (Dereliktion, § 959 BGB) gegen das Verbot verstößt, ein in menschlicher Obhut gehaltenes Tier auszusetzen, um sich seiner zu entledigen (§ 3 Nr. 3 TierSchG). Link:>>>>> Pressemitteilung Nr. 28/2018 <<<<<<
Wer füttert ist der Halter?
Die gute Nachricht gleich vorweg: Sie können beruhigt sein.
Wenn Sie freilebende Katzen füttern, dann übernehmen Sie in der Regel¹
lediglich die amtliche Versorgung von verlorenen, zurückgelassenen
oder ausgesetzten Haustieren, oder deren Nachkommen.
Zuständig für diese Tiere sind jedoch von Amts wegen die Kommunen.
Fazit
Wenn Privatpersonen oder ein Verein Futterstellen für freilebende Katzen unterhalten, macht es sie also nicht zum Halter dieser Tiere. Eine rechtliche Verpflichtung kann aus dem Füttern nicht entstehen.
Vielmehr übernehmen sie damit eine Aufgabe der Kommune, die bei Kenntnis freilebender Katzengruppen Verantwortung erlangt (Fundtiere!) und sich kümmern muss. Für die Fütterung solcher Gruppen durch TierschützerInnen sollte also jede Kommune dankbar sein.
Deshalb ist auch jede Kommune gut beraten, in der Thematik der freilebenden Katzen mit den ehrenamtlich engagierten KatzenschützerInnen zusammenzuarbeiten, um das Elend in den Griff zu bekommen. >>>> Kurzstellungnahme der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht e. V.
Zugelaufene Fellnasen